Bienengesundheit

Oberbergischer Kreis – Bienenkrankheiten

Amerikanische Faulbrut (AFB)
Die Amerikanische Faulbrut (AFB) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, die sich von Bienenvolk zu Bienenvolk verbreitet und im schlimmsten Fall für die Bienen tödlich endet. Bei der Amerikanischen Faulbrut befällt ein Bakterium die Bienenbrut, vermehrt sich in der Larve und tötet diese ab. Erwachsene Bienen können nicht erkranken, die Brut aber wiederum anstecken. Die Brut stirbt größtenteils ab mit der Folge, dass das Bienenvolk immer schwächer wird und schlussendlich nicht mehr die notwendige Stärke aufweist, um zu überleben.
Die Krankheit ist für den Menschen ungefährlich, der Honig kann ohne Einschränkungen auch weiterhin verzehrt werden.
Auch durch den Kontakt mit Bienen oder gar einen Stich kann man sich nicht infizieren.
Besitzer von Bienenvölkern müssen dem Veterinäramt den genauen Standort und die Anzahl der Bienenvölker unverzüglich melden. Auch Anzeichen, wonach ein Bienenvolk befallen sein könnte, sind sofort anzuzeigen. Der Amtstierarzt beurteilt dann den Gesundheitszustand der Bienenvölker und entscheidet über die jeweils zu treffenden Maßnahmen. Es ist nicht immer zwingend nötig, befallene Bienenvölker zu töten. Sind die Völker nicht stark befallen, bestehe die Möglichkeit, die erkrankten Tiere mit einem „Kunstschwarmverfahren“ zu behandeln. Einer Sanierung, die die Bienenvölker erhalte, werde stets, wenn machbar, der Vorzug gegeben.

Informationen vom Kreisveterinäramt zum erneuten Stand des Ausbruchs der AFB im Oberbergischen Kreis
(Letzte Änderung: 30.07.2020)

Die beiden Sperrbezirke, die zum Schutz vor der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Nümbrecht (16.07.20) und Radevormwald (27.07.20) eingerichtet werden mussten, sind aufgehoben worden. Die entsprechenden Aufhebungen sind auf der Homepage des Oberbergischen Kreises sowie in der lokalen Presse veröffentlicht und nachstehend aufgeführt. Im Oberbergischen Kreis existiert damit momentan kein AFB-Sperrbezirk mehr.

Aufhebung meiner Tierseuchen-Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen vom 17.12.2018 und der Erweiterung vom 29.03.2019

Öffentliche Bekanntmachung Oberbergischer Kreis, der Landrat

Tierseuchen-Allgemeinverfügung

Aufhebung meiner Tierseuchen-Allgemeinverfügung
zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen
vom 17.12.2018 und der Erweiterung vom 29.03.2019

Aufgrund der

  •  §§ 1, 2 Nr. 3 a, 4, 6, 8, 24, 37  des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen – TierGesG (Tiergesundheitsgesetz) vom 22.05.2013 (BGBl S.1324)
  • § 12 der Bienenseuchen-Verordnung vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738),
  • § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tier-seuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV.NW S. 104) zuletzt geändert Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2016 (GV. NRW. S. 148)

gibt der Oberbergische Kreis folgendes bekannt:

Im Oberbergischen Kreis wurde nach der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut mit Tierseuchen-Verfügung vom 17.12.2018 sowie einer Erweiterung vom 29.03.2019 für ein Gebiet im Bereich der Stadt Radevormwald ein Sperrbezirk errichtet.

Im o.g. Bereich wurden die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen mit Erfolg durchgeführt. Die Amerikanische Faulbrut gilt dort somit als erloschen. Der Sperrbezirk ist daher aufzuheben.

Meine oben genannten Tierseuchen-Allgemeinverfügungen hebe ich mit sofortiger Wirkung auf. Die Aufhebung erfolgt nach § 12 Bienenseuchen-Verordnung.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Sie können gegen diese Tierseuchenverfügung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamte/ der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55 a Abs. 2 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO).

Gummersbach, den 24.07.2020
gez.
Birgit Hähn
Dezernentin I

Veröffentlichungsdatum: 27.07.2020