TERMINE

2023 Termine – Lehrgänge – Veranstaltungen rund um die Imkerei aus unserem Kreisimkerverband

2022 Termine – Lehrgänge – Veranstaltungen rund um die Imkerei

Imkerlehrgang Beginn: Mittwoch, 23.03.2022 von 18:00 – 20:00 h



2021-2023 Corona und die Imkerei-Veranstaltungen

Wir lassen die Bestimmungen und Regeln zu Corona noch eine Weile hier stehen, da Corona inzwischen abgemildert aber noch nicht vorüber ist. Sicherheitshalber erinnern wir hiermit an die intensive „Corona-Zeit und hoffen, dass sie nicht in dieser Form wiederkehrt. Aber, wer noch ein geschwächtes Immunsystem hat, eine chronische Krankheit oder gesundheitlich instabil ist, möge sich daran erinnern und Vorsichtsmaßnahmen ergreifen.
Bei unseren Veranstaltungen darf noch Maske getragen werden.

Bekanntgabe Kreisimkerverband Oberberg an unsere Ortsvereine:

Auf Grund der aktuellen Corona-Pandemie Situation können zur Zeit keine Kreisimkerverband-Oberberg-Vorträge durchgeführt werden mit größerer Besucheranzahl. Daher finden keine Vorträge statt. Vereinstreffen, Besprechungen, JHV u.a. Treffen unterliegen den 3-G-Regeln (s. jeweils aktuelle Corona-Richtlinien).

Personenkontakte sind weiterhin soweit wie möglich zu vermeiden. Der Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten. Die bewährten Verhaltensregeln (AHA) bleiben für Privatpersonen weiterhin empfohlen.
Die Pandemie ist leider noch nicht überwunden. Impfungen bringen uns ein Stück weiter zur Normalität. Bis dahin sind die Maskenpflicht in Innenräumen und mehr Coronatests für Nicht-Geimpfte lt. Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erforderlich.
Die aktuelle Coronaschutzverordnung NRW ist einsehbar unter:

https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/neue-coronaschutzverordnung-nordrhein-westfalen-setzt-beschluesse-der-bund-laender

Die wichtigsten Regeln im Überblick
Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Coronaschutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen ab Freitag einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.
 
3G-Nachweis
Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche:

  • Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
  • Sport in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Beherbergung
  • Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)

 
Außerdem gilt die Regel gemäß dem Beschluss der Bund-Länder-Beratungen auch für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Hier muss allerdings ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.
Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
 
Maskenpflicht und AHA+L-Regeln
Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).
Die AHA gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.